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Züchtigender Vater zur Kasse gebeten

KANTON SCHWYZ

One. Immer wenn sie «Fehler» machten, hat ein heute 48-jähriger Vater seine vier minderjährigen Kinder in der gemeinsamen Wohnung im Bezirk Höfe mit dem Gürtel oder mit seinen Händen jeweils auf das Gesäss und die Finger geschlagen. Das gab der Eritreer zu. Aber nicht nur. Das Schwyzer Strafgericht geht aufgrund «der glaubhaften Aussagen der Kinder und deren Mutter» davon aus, dass der Vater seine Kinder auch an Kopf, Hals, Rücken und Armen sowie den Füssen und Fingern mit der Hand, dem Gürtel, einem Hausschuh oder einem Kochlöffel geschlagen hat. Zudem soll er auf sie eingetreten haben. Der älteste Sohn habe wegen der Schläge im Frühjahr 2018 am Auge geblutet.

Das Strafgericht gelangte zum Schluss, «dass die Handlungen des Beschuldigten das unter das Züchtigungsrecht fallende, geduldete Mass an physischer Einwirkung überschritten haben», zumal es immer wieder vorkam. Deshalb verurteilte das Gericht den züchtigenden Vater wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (zum Nachteil des ältesten Sohnes) sowie der mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil aller vier Kinder). Da der Beschuldigte bereits wegen einfacher Körperverletzung vorbestraft war, wurde er vom Strafgericht zu einer Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen à 30 Franken sowie einer Busse von 1200 Franken verurteilt. Die Geldstrafe sowie die Busse sind zu bezahlen. Zudem hat der Vater die Verfahrenskosten von knapp 24’000 Franken zu bezahlen. Sein erzieherisches Verhalten kommt den Mann also gesamthaft auf 30’000 Franken zu stehen.

Genugtuungsforderungen wurden abgewiesen Abgewiesen hat das Strafgericht die Genugtuungsforderungen der Kinder (je 2000 Franken). Der erforderliche Schweregrad der zugefügten Beeinträchtigungen sei nicht erfüllt. Es seien keine traumatischen Umstände oder längerfristigen psychischen Nachwirkungen an den Kindern festzustellen, hielt das Gericht in seiner Kurzbegründung zum Urteilsdispositiv fest.

Ebenso abgesehen hat das Gericht von einer Landesverweisung aufgrund fehlenden überwiegenden öffentlichen Interesses. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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