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Bundesgericht streicht Schiffsinspektor die Abfindung

Der Regierungsrat wehrte sich vor Bundesgericht mit Erfolg gegen eine vom Verwaltungsgericht angeordnete Abfindung von zwei Monatslöhnen.

RUGGERO VERCELLONE

Der Fall sorgte 2017 für nationale Schlagzeilen. Nach zwei Verweisen durch das kantonale Baudepartement erhielt der damalige kantonale Schiffsinspektor wegen «Dienstpflichtverletzungen » und «verschiedener Vorkommnisse» die Kündigung. Zugleich wurde der damals 46-Jährige per sofort freigestellt.

Dem Schiffsinspektor wurde vorgeworfen, er habe im Zusammenhang mit der schwimmenden Plattform der Zürcher Kunstausstellung Manifesta eigenmächtig und ohne Absprache mit dem zuständigen Departement ein Baugesuch eingereicht, damit diese Ausstellung in Pfäffikon weiterleben könne. Damit habe er seine Kompetenzen überschritten.

Böses Blut Zudem wurde der Vorwurf erhoben, der Schiffsinspektor habe sich während der üblichen Arbeitszeiten in erheblichem Ausmass mit privaten Angelegenheiten beschäftigt. Die Kündigung führte zu bösem Blut und auch zu einer Strafklage gegen den Schwyzer Baudirektor wegen angeblich illegaler Entsorgung von kontaminiertem Aushubmaterial beim Föhnhafen in Brunnen.

Seine Entlassung focht der Schiffsinspektor beim Schwyzer Verwaltungsgericht an und landete dort einen Teilerfolg. Das Verwaltungsgericht sprach dem Entlassenen eine Abfindung in der Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen zu.

«Hypothetische Annahmen»

Das wiederum wollte der Regierungsrat des Kantons Schwyz nicht akzeptieren. Er zog die Sache vors Bundesgericht und erhielt nun von der ersten sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Luzern recht.

Die Bundesrichter stellten fest, dass die Schwyzer Verwaltungsrichter die kantonalen Gesetzesbestimmungen missachtet hätten. So hätten sie das Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrunds sowie die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zwar bejaht und Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Kündigung verneint. Trotzdem habe das Verwaltungsgericht eine Abfindung gesprochen. Das Verwaltungsgericht argumentierte, die Zusprechung einer Abfindung rechtfertige sich, um allen Eventualitäten gerecht zu werden, sei es im Hinblick auf allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs, sei es im Hinblick auf sonstige von ihm zu seiner Entlastung vorgebrachten Aspekte, sei es unter anderem darum, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich der Umstand anzurechnen wäre, wonach vor der Krankschreibung des Schiffsinspektors die Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten offenbar nicht kontrolliert wurde, oder sei es hinsichtlich allfälliger Genugtuungsansprüche.

Diese «auf hypothetischen Annahmen basierende Begründung für die zugesprochene Abfindung ist absolut ungenügend », hält das Bundesgericht fest. Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache ans Verwaltungsgericht zurück, das nun nur noch über die Neuverlegung der Verfahrenskosten neu entscheiden muss.

Bundesgerichtsurteil 8C_710/2019 vom 11. März 2020

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