Auch das Bundesgericht lehnt Beschwerde ab
Vier Personen wollten die Altendörfler Ortsplanung mit kurioser Beschwerde blockieren.
one. Hätte es nicht mehrere politische und gerichtliche Instanzen beschäftigt und etliche Kosten sowie Personalressourcen verbraucht, so könnte die kuri-ose Beschwerde, die von vier Personen in der Gemeinde Altendorf eingereicht wurde, fast als fasnächtlicher Gag abgetan werden. Das war es aber nicht, sondern bitterer Ernst, der nun auch das Bundesgericht beschäftigt hat. Die Beschwerdeführer wand-ten sich gegen die vom Altendörfler Stimmvolk im Juni 1996 an einer Urnenabstimmung angenommenen Änderung der kommunalen Nutzungsplanung (unter anderem Änderung Baureglement und Schutzverordnung, Revision kommunaler Zonenplan sowie Landwirtschaftsund Schutzzonenplan). Die Regierungsratsbeschlüsse von 1996 und 1997, welche die Nutzungsplanung absegneten, sei-en nichtig, da auf den Dokumenten die Originalunterschrift des Landammanns und des Staatsschreibers fehlten. Die Dokumente seien einzig mit dem Siegelaufdruck des Regierungsrates versehen.
Die Beschwerdeführer gingen in ihrer erst im Februar 2021 eingereichten Beschwerde weiter. Betroffen seien auch sämtliche andere sich im Archiv der Gemeinde befindlichen Dokumente des Regierungsrates ohne Unterschrift. Insbesondere die Bestimmungen im Nutzungsplan aus dem Jahr 1996 seien folglich nicht gültig, und die Zonenpläne aus diesen Jahren seien nichtig.
Kein schwerwiegender Fehler
Wie schon das kantonale Verwaltungsgericht schmetterte auch das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Beantwortung der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen abstrakten Rechtsfragen, die keine konkreten Rechte und Pflichten zum Gegenstand hätten, könnten nicht Gegenstand eines Feststellungsentscheides sein, urteilte das Bundesgericht. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht dargelegt, inwieweit den Beschwerdeführenden durch das Fehlen der handschriftlich unterschriebenen Dokumente ein konkreter Rechtsnachteil erwachsen sein soll.
«Fehlerhafte Verwaltungsakte », so das Bundesgericht weiter, «sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig.» Der alleinige Umstand der fehlenden handschriftlichen Unterschriften, wenn dies erst über 25 Jahre nach der Beschlussfassung gel-tend gemacht werde, stelle offensichtlich keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der überprüft werden müsste. Das Gericht wies die Beschwerde samt aller anderen vorgebrachten Rügen vollumfänglich ab und legte den Beschwerdeführenden die Kosten von 2000 Franken auf.
Urteil 1C_475/2021 vom 3. November 2022