Künstler hatte kein Anrecht auf Covid-Gelder
Das Schwyzer Verwaltungsgericht lehnt die Beschwerde eines freischaffenden Künstlers ab.
Zu Beginn der Pandemie, als ein Lockdown verhängt worden war, erhielten viele Selbstständigerwerbende finanzielle Hilfe vom Staat. Gegen Ende der Pandemie, als die Einschränkungen weniger drastisch daherkamen, wurde es schwieriger, Staatsgelder für eingebrochene Umsätze zu erhalten.
Diese Erfahrung machte auch ein freischaffender Künstler im Kanton Schwyz, dessen Gesuche um den Erhalt von Covid- 19-Erwerbsersatz auch vom Schwyzer Verwaltungsgericht abgelehnt worden sind.
Der über 60-Jährige ist seit Mitte des Jahres 2013 als selbstständiger bildnerischer Künstler tätig. Er stellte seine Werke vorab in Restaurants aus, gab aber auch Kunstkurse in seinem Atelier. Für die Zeit vom Oktober 2021 bis Februar 2022, als seine Umsätze um bis zu über achtzig Prozent einbrachen, ersuchte er deshalb um die Ausrichtung von Covid-19-Erwerbsersatz. Selber zu wenig getan, um seine Kunst zu verkaufen Die Gesuche des Künstlers wurden aber abgelehnt, weil die Behörde die Umsatzeinbussen nicht als direkte Folge der staatlich angeordneten Massnahmen beurteilte. So verlangten es die neuen Bestimmungen zur Ausrichtung dieser Covid-Gelder.
In jener Zeit habe eine Maskentragepflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen und im öffentlichen Verkehr sowie eine Zertifikatspflicht gegolten. Ein Veranstaltungsverbot habe nicht bestanden. Zudem sei eine Homeofficepflicht angeordnet worden.
All diese Einschränkungen hätten nicht zwingend dazu geführt, dass der Künstler seine Werke nicht habe ausstellen oder verkaufen können. Er habe es auch unterlassen, neue Verkaufsmöglichkeiten wie Flyer oder eine Website aufzubauen. Als langjähriger Künstler habe er die Möglichkeit gehabt, auf einen potenziell grossen Kundenkreis zurückgreifen zu können. Massnahmen hätten Kauf von Kunst nicht nachhaltig gestört Theoretisch stimme das, konterte der Künstler: Praktisch hätten sich die staatlichen Anordnungen aber negativ auf sein Geschäft ausgewirkt. Die Restaurants hätten weniger Kunden gehabt. Sein Atelier sei kaum mehr frequentiert worden, und Schulungen und Kurse seien auch nicht mehr gebucht worden. Aus Angst vor Ansteckungen hätten die Leute Kontakte vermieden, was vom Staat so gewollt gewesen sei.
Das Schwyzer Verwaltungsgericht schloss sich den Argumenten der Vorinstanz an und ergänzte, dass aufgrund der ho-hen Impf- und Durchseuchungsrate die grosse Mehrheit der Bevölkerung über die Wintermonate 2021/22 Zugang zu Restaurants, Fitnesszentren und Veranstaltungen hatte. Ein Besuch im Atelier des Künstlers als privatem Raum sei ohnehin bei bis zu zehn Personen beschränkungsfrei möglich gewesen.
Wenn die Pandemie zu einem veränderten Besucherverhalten geführt habe, so sei das nicht wegen der staatlich angeordneten Massnahmen erfolgt. Und schliesslich sei nicht bestätigt, dass die behördlichen Massnahmen den Kauf von Kunst nachhaltig gestört hätten.