Veröffentlicht am

Statt härterer Strafe gab es einen Freispruch

Die Schwyzer Staatsanwaltschaft bewirkte mit ihrer Berufung in einem Sexualdelikt-Fall vor dem Kantonsgericht das Gegenteil von dem, was sie wollte. Am Schluss wurde der Serbe «von Schuld und Strafe» freigesprochen.

Vor über einem Jahr war ein 35-jähriger Serbe vom Schwyzer Strafgericht wegen sexueller Belästigung zu einer Busse von 3000 Franken verurteilt worden. Dem verheirateten Mann – der mit seiner Familie und einer Geliebten eine Zeitlang ein Doppelleben führte – war vorgeworfen worden, die minderjährige Tochter der Geliebten seitlich an der Brust sowie im oberen Bereich der Schamhaare berührt zu ha-ben.

Der Beschuldigte hatte die Verurteilung akzeptiert: Er habe die Belastung aller Beteiligten durch das Verfahren nicht verlängern wollen, begründete seine Verteidigerin vor dem Schwyzer Kantonsgericht den Verzicht auf eine Berufung. Nicht so die Schwyzer Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen sexueller Handlung mit einem Kind verlangt hatte und vor dem Schwyzer Strafgericht mit ihrem Antrag unterlegen war.

«Entgleisung» war keine sexuelle Handlung Die Anklagebehörde zog die Sache vor das Schwyzer Kantonsgericht, wo sie eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, bedingt auf zwei Jahre, verlangte. Indem der Mann der damals Zwölfjährigen beim Kuscheln in ihrem Bett in die Unterhose gegriffen hatte, habe er eindeutig eine sexuelle Handlung vorgenommen, argumentierte die Schwyzer Staatsanwaltschaft.

Mit ihrer Berufung erreichte die Schwyzer Staatsanwaltschaft aber das Gegenteil von dem, was sie eigentlich wollte. Das Schwyzer Kantonsgericht wies die Berufung der Staatsanwaltschaft ab und übernahm die Sichtweise des Schwyzer Strafgerichts, wonach die «geringfügige folgenlose Entgleisung» des Mannes nicht als sexuelle Handlung, sondern als sexuelle Belästigung zu qualifizieren sei.

Keine gültige Strafanzeige für sexuelle Belästigung Anders als das Schwyzer Strafgericht kam das Kantonsgericht aber zum Schluss, dass der Beschuldigte, der inzwischen von seiner Frau geschieden ist, von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Sexuelle Belästigung ist nämlich ein Antragsdelikt.

Das Schwyzer Kantonsgericht kam zum Schluss, dass im konkreten Fall kein gültiger Strafantrag vorliege, weshalb auch keine Verurteilung möglich sei. Die aus dem Fall entstandenen Kosten werden vollumfänglich durch die Staatskasse getragen.

Die Schwyzer Staatsanwaltschaft bewirkte mit ihrer Berufung in einem Sexualdelikt-Fall vor dem Schwyzer Kantonsgericht das Gegenteil von dem, was sie wollte. Am Schluss wurde der Serbe «von Schuld und Strafe» freigesprochen.

Share
LATEST NEWS