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Maskenverweigerung in der Schule – Eltern kommen ungeschoren davon

Die Schwyzer Regierung hat eine Busse von 3900 Franken ausgesprochen – wurde dann aber vom Schwyzer Verwaltungsgericht zurückgepfiffen.

Ein weiteres Urteil in Zusammenhang mit den Covid-Massnahmen kommt ans Licht der Öffentlichkeit: Eltern dürfen we-gen Maskenverweigerung ihres Kindes an der Schule nicht gebüsst werden, wenn die Schulbehörde es versäumt hat, die Busse anzudrohen. Dies heisst es in einem Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichts, der in der Entscheidsammlung 2022 der Gerichts- und Verwaltungsbehörden veröffentlicht worden ist.

Aufgrund der Maskentragepflicht hatten Eltern ihren Sohn vom 14. Dezember 2021 bis und mit dem 2. Februar 2022 ohne Bewilligung vom Präsenzunterricht der Primarschule Reichenburg ferngehalten. Stattdessen hat der Primarschüler zu Hause seine Hausaufgaben erledigt und sämtliche Prüfungen in der Schule ohne Maske und alleine in einem Schul- oder Gruppenzimmer erledigt. Die Schwyzer Regierung hat den Eltern für das Fernbleiben von der Schule eine Busse von 3900 Franken aufgebrummt. Es hätte eine Verwarnung ausgesprochen werden müssen Mit der Busse waren die Eltern nicht einverstanden und haben den Fall an das Schwyzer Verwaltungsgericht weitergezogen. Nachdem die Eltern die Schulleitung darüber informiert hatten, dass sie ihren Sohn wegen der geltenden Maskentragepflicht zu Hause behalten werden, habe es die Schule unterlassen, die Eltern «auf die Schulpflicht ihres Sohnes inklusive der damals geltenden Maskenpflicht hinzuweisen », heisst es im Entscheid. Es hätte eine Verwarnung ausgesprochen und eine Busse angedroht werden müssen. «Eine derartige Sachverfügung inklusive einer unselbstständigen Vollstreckungsandrohung hat die Vorinstanz jedoch nicht erlassen.» Die Eltern müssen die Busse nicht bezahlen Stattdessen habe die Schulleitung einen Schulausschluss verfügt. An diesen habe sich die Familie gehalten. Wenn dann im Nachgang eine Busse wegen vorsätzlichen Fernhaltens vom Unterricht verhängt werde, sei dies widersprüchlich und verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Denn die Schulleitung sei verpflichtet, die Eltern nach dem Nach-Hause-Schicken ihres Kindes auf die Schulpflicht des Kindes hinzuweisen und sie unter Androhung einer Busse zur Pflichterfüllung unter Einhaltung der Maskentragepflicht aufzufordern. Dies ist so aber nicht geschehen, und damit haben die Eltern die Busse auch nicht zu bezahlen.

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