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Kantonale Abgeltungen an Sanierungen von Schiessanlagen

Die Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz wird dem Kantonsrat unterbreitet

Mitg. Ein Schwerpunkt der Teil-revision liegt bei der zeitlich dringlichen Fristverlängerung der Kantonsbeiträge an die Sanierung von Schiessanlagen, da sich die Umsetzung der Motion Salzmann auf Bundesebene weiter verzögert. Gleichzeitig wird mit der Teilrevision die Motion M 2/20 «Subsidiaritätsprinzip bei der Festlegung von Abfallgebühren » umgesetzt. Die durch die verzögerte Revision des Umweltschutzgesetzes auf Bundesebene nötigen Änderungen werden später in einer zweiten Etappe berücksichtigt. Kantonale Abgeltungen an die Sanierung von Schiessanlagen sicherstellen Die Umsetzung der Motion Salzmann ist eine Rückkehr zum Beitragssystem von vor 2009. Danach werden vom Bund wieder 40 Prozent der Sanierungskosten pro Scheibe vergütet und nicht mehr pauschal 8000 Franken. Von dieser Änderung profitieren vor allem kleine Schiessanlagen mit wenigen Scheiben, da bei diesen Anlagen die Sanierungskosten pro Scheibe in der Regel wesentlich höher liegen. Grosse Schiessanlagen mit zahlreichen Scheiben profitieren mehrheitlich noch von der pauschalen Abgeltung. Allerdings sind im Kanton Schwyz die meisten grossen Anlagen bereits saniert.

Das Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) enthält bezüglich kantonalen Beiträgen an die Sanierung von Schiessplätzen eine bis Ende 2025 befristete Regelung, welche es dem Kanton erlaubt, Gelder für die Sanierung von Schiessanlagen zu sprechen. Da jedoch die Änderungen der Motion Salzmann auf Bundesebene noch nicht in Kraft sind, ist es angezeigt, dass diese Übergangsfrist angepasst wird. Damit können auch weiterhin kantonale Abgeltungen gewährt werden und die kleineren Schiessanlagen profitieren von den zukünftig höheren Bundesbeiträgen an die Sanierungskosten.

Gemeindeautonomie bei der Festlegung der Abfallgebühren Die Motion M 2/20 verlangt, den Gemeinden bei der Erhebung von Abfallgebühren den grösstmöglichen Gestaltungsspielraum zu geben, ohne die umweltgerechte, effiziente und kostendeckende Entsorgung des Abfalls aufs Spiel zu set-zen. Gemäss Bundesrecht ha-ben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Entsorgungskosten der Siedlungsabfälle mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden.

Mit der angepassten Regelung werden die bisher vorgeschriebene Grundgebühr und die Mengengebühr aus dem Gesetz gestrichen und die Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Gebührenerhebung, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben, den Gemeinden und Bezirken übertragen. Die Möglichkeit der Erhebung einer Grundgebühr wird jedoch explizit beibehalten.

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