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Wahlbefugnis nicht an den Bezirksrat

ABSTIMMUNGEN

Wahlbefugnis Landschreiber

Es kann nicht sein, dass der Bezirksrat einen ihm nicht passenden Volksentscheid nur wenige Monate später wieder dem Stimmvolk an der Urne zum Widerruf vorlegt. Seiner Meinung nach war die Landschreiberwahl auf Grund der diversen Reaktionen aus dem «Publikum» weniger umstritten und legitimiere deshalb eine Wiederholung der Abstimmung.

Eine solche Auslegung des Stimmentscheids durch den Bezirksrat ist eine Zumutung und stellt die Mündigkeit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in Frage. Das Argument, eine Volkswahl des Landschreibers oder der Landschreiberin erschwere die Suche und Auswahl einer geeigneten Persönlichkeit, ist für unser bewährtes Milizsystem unpassend. Personen für öffentliche Ämter brauchen auch die Courage, wichtige Entscheide im Interesse der Allgemeinheit zu fällen. Dazu brauchen sie aber ein Mandat vom Stimmvolk, welches ihnen den Rücken stärkt und allfällige unbequeme Entscheide legitimiert. Ein Landschreiber, respektive eine Landschreiberin muss als juristisches Gewissen der Behörde in seiner Meinung frei von politisch motivierten Bedürfnissen des Bezirksrates sein.

Beim Wegfall der Volkswahl des Landschreibers ist zwingend, als verlängerten Arm des Stimmvolkes, die Einführung einer Geschäftsprüfungskommission (GPK) mit umfassenden Kompetenzen zur Ergänzung oder zum Ersatz der Rechnungsprüfungskommission RPK notwendig. Die Wiederholung der Abstimmung ist eine pure Zwängerei und mit einem Nein zu beantworten.

Markus Lienert (Euthal)

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