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Mutter zog 74-Jährigen vor Gericht

Das Strafgericht sprach einen Betagten vom Vorwurf frei, einen achtjährigen Knaben sexuell berührt zu haben.

RUGGERO VERCELLONE

«Es war eine Kalberei», sagte der 74-Jährige dem Schwyzer Strafgericht. Er habe den ihm nicht bekannten achtjährigen Knaben, den er am 9. September 2018 vor einem Märchler Restaurant zu sich gerufen hatte, nur kitzeln wollen.

Die Mutter des Knaben sah das aber anders und erstattete Anzeige. Der Betagte, der in einem Altersheim lebt, habe den Buben umarmt und ihn unter der Oberbekleidung am nackten Bauch gekitzelt. Dann habe der alte Mann dem Knaben in die Hose gefasst und mit den Fingern den Penis des Buben berührt. Hierauf habe er das Kind aufgefordert, Schuhe und Socken auszuziehen, damit er es an den Füssen kitzeln könne. Das machte der Bub. Der Aufforderung, die Hose auszuziehen, kam der Knabe aber laut Anklageschrift nicht nach. Nach rund fünf Minuten liess der Mann den Bub wieder springen.

Die Staatsanwaltschaft forderte wegen sexueller Handlungen mit einem Kind für den Altersheimbewohner eine auf zwei Jahre bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Zudem sollte der EL-Bezüger die Verfahrenskosten von rund 10’000 Franken bezahlen. «Keine sexuellen Handlungen»

Sowohl die Leiterin des Altersheims als auch die Beiständin des Betagten, die beide als Zeuginnen befragt wurden, glaubten nicht, dass der Beschuldigte dem Knaben absichtlich in die Hose gegriffen habe. Der intelligenzmässig eingeschränkte einheimische Mann sei bekannt dafür, dass er immer wieder mit «Kalbereien» auffalle.

Die Verteidigerin bestritt, dass der Mann dem Buben an den Penis gegriffen habe. Er habe nur kitzeln wollen und habe den Buben laut dessen Aussagen «gekratzt». «Kitzeln und kratzen sind keine sexuellen Handlungen », sagte die Verteidigerin, die einen Freispruch forderte.

Das Strafgericht sprach den Beschuldigten denn auch nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» von Schuld und Strafe frei. Zwar seien die Aussagen des Knaben «bedeutend glaubhafter» als diejenigen des Beschuldigten, schreibt das Strafgericht in seiner Kurzbegründung zum Urteil. Es lasse sich aber nicht zweifelsfrei feststellen, dass dem Betagten die sexuelle Bedeutung seiner Handlung hinreichend bewusst gewesen war. Dies gehe auch aus den Aussagen der Zeuginnen hervor.

Die Zivilforderung von 1000 Franken verwies das Gericht auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten werden hingegen vom Staat getragen.

Staatsanwaltschaft klagte auf sexuelle Handlungen mit einem Kind.

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