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Kündigung im Corona-Jahr brachte einer jungen Köchin Schwierigkeiten

Das Bundesgericht schützte die Kürzung von Arbeitslosengeldern.

RUGGERO VERCELLONE

Wer von sich aus eine Stelle kündigt, ohne dass eine neue Stelle zugesichert ist, gerät in eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Das wiederum hat laut Arbeitslosenversicherungsgesetz zur Folge, dass der betroffenen Person der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gekürzt wird. Diese Erfahrung machte eine junge Schwyzer Köchin im Corona-Jahr 2021. Die damals 21-Jährige kündigte per Ende Februar 2021 ihre Stelle in einem Bergrestaurant, nachdem sie zuvor einen Arbeitsvertrag mit einer anderen Arbeitgeberin abgeschlossen hatte.

«Kein schweres Verschulden»

Mitte März 2021 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2021, weil sich der Arbeitsbeginn am neuen Arbeitsort verzögerte,nachdem der Bundesrat den Lockdown verlängert hatte und der neue Betrieb die Arbeit noch nicht aufnehmen konnte. Das Schwyzer Amt für Arbeit entschied, der jungen Köchin die Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. März 2021 für 36 Tage einzustellen.

Das angerufene Schwyzer Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Frau teilweise gut und kürzte die Einstellung der Anspruchsberechtigung von 36 auf 10 Tage.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Versicherte zwar nicht schuldlos sei: Sie habe gewusst, dass der auf den 1. März festgelegte Arbeitsbeginn unter dem Vorbehalt vereinbart wurde, dass der Lockdown nicht verlängert werde.

Allerdings seien die Gesamtumstände (Corona-Pandemie, unklare Perspektiven, zugesicherte Stelle, aber unklarer Arbeitsbeginn, erster Stellenwechsel der Versicherten mit wenig Berufserfahrung) als entschuldbarer Grund zu werten, sodass kein schweres Verschulden vorliege und deshalb eine Kürzung der Anstelltage angemessen sei.

Das vom Schwyzer Amt für Arbeit angerufene Bundesgericht stellte sich ganz auf die Seite des Arbeitsamtes. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Köchin die neue Arbeitsstelle am 1. März hätte aufnehmen können, sei gering gewesen.

Gericht hiess die Beschwerde des Arbeitsamtes gut

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe das Ende des Lockdowns nämlich noch nicht abgesehen werden können, was den Parteien bewusst gewesen sei. Die Frau hätte den Anstellungsvertrag mit dem Bergrestaurant mit einer Frist von einem Monat kündigen können, weshalb die neue Arbeitgeberin nach Ende des Lockdowns nur kurze Zeit auf den Arbeitsantritt der neuen Arbeitnehmerin hätte warten müssen und damit ein lückenloser Wechsel zwischen den Anstellungen möglich gewesen wäre.

Die vom Schwyzer Verwaltungsgericht angeführten Gründe für einen entschuldbaren Grund seien nicht stichhaltig. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Arbeitsamtes gut und legte der jungen Frau die Gerichtskosten von 500 Franken auf.

Hinweis: Urteil 8C_726/2021 vom 11. August 2022

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