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Betriebsleiter verurteilt, Mitarbeiter freigesprochen

Das Bezirksgericht Schwyz veröffentlicht die Urteile im Fall des tödlichen Sesselbahnabsturzes am Fronalpstock vom Februar 2020.

RUGGERO VERCELLONE

Der damalige Betriebsleiter der Stoosbahnen, der im Prozess vor dem Bezirksgericht die volle Verantwortung für den tragischen Sesselbahnabsturz vom 6. Februar 2020 übernommen hatte, ist vom Bezirksgericht Schwyz wegen fahrlässiger Tötung sowie wegen mehrfacher fahrlässiger schwerer und einfacher Körperverletzung schul-dig gesprochen worden. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten bestraft.

Leiter muss Entschädigung von 20’000 Franken bezahlen Damit ging das Gericht weiter als die von der Schwyzer Staatsanwaltschaft beantragte Freiheitsstrafe von acht Monaten. Der Beschuldigte habe unbewusst fahrlässig gehandelt, weil er die Gefahr vom Nachtbetrieb des Sessellifts nicht erkannt habe, obwohl er diese hätte erkennen können und müssen.

Mit einem detaillierten Sicherheitskonzept für solche Nachtfahrten hätte er verhindern können, dass Mitarbeitende falsch instruiert worden sind. Härter bestraft als beantragt wurde der damalige Betriebsleiter vom Bezirksgericht, da sein Verschulden nicht als leicht qualifiziert wurde.

Die Gefahr, die durch den Betrieb eines Sessellifts geschaffen werde, sei besonders gross. Deshalb müsse bei Sicherheitsvorkehrungen ein besonders ho-hes Mass an Sorgfalt angewandt werden, was im konkreten Fall unterlassen worden sei, begründete das Gericht die Strafverschärfung.

Der Betriebsleiter wurde vom Gericht zudem verpflichtet, den Privatklägern eine Parteientschädigung von 20’000 Franken zu bezahlen. Schliesslich wurden ihm die Untersuchungs- und Gerichtskosten von rund 17’000 Franken auferlegt.

Freisprüche, da keine Sorgfaltspflichtverletzung Von Schuld und Strafe freigesprochen wurden hingegen der damalige stellvertretende technische Leiter, der die Nachtfahrt durchführte, sowie der Fahrer des Pistenfahrzeuges, dessen Windeseil mit dem Förderseil der Sesselbahn in Kontakt kam, was zum Absturz eines Sessels führte. Beiden könne keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden, urteilte das Gericht: Der Pistenfahrzeugführer habe nichts von einer Nachtfahrt gewusst. Er sei auch nie angewiesen worden, dass er sich vor seiner Fahrt über eine allfällige Nachtfahrt der Sesselbahn hätte informieren sollen.

Ein entsprechendes Informationskonzept habe gefehlt. Auch der andere Angeklagte habe sich auf die Weisung stützen können, dass weitergehende Abklärungen nur beim Skibetrieb, nicht aber beim Transport von Fussgängern nötig gewesen wären.

Und ausgerechnet in jener Nacht wurde die Piste, welche die Bahnlinie querte, erstmals in jener Saison präpariert, worüber er nicht informiert worden war. Das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz ist noch nicht rechtskräftig. Es kann an das Schwyzer Kantonsgericht weitergezogen werden.

Beim tragischen Unfall vom 6. Februar 2020, um etwa 22 Uhr, wurden drei Personen zum Teil schwer verletzt. Ein damals 40-jähriger Passagier verstarb nach dem Absturz des Sessels wenige Tage später im Spital.

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