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Bundesgericht stützt Ausschluss von langjährigem Mitglied

Ein Knatsch im Trägerverein des Flugplatzes Wangen-Lachen rund um den Vereinsausschluss eines langjährigen und leitenden Mitglieds beschäftigte sogar das Bundesgericht.

Im Frühjahr 2019 kam es in der Ausserschwyzerischen Fluggemeinschaft Wangen (ASFG) zu einem Eklat. Der seit dem 3. April 1963 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragene Verein bezweckt die Erhaltung und den Ausbau des Flugplatzes Wangen-Lachen, die Schulung fliegerischen Nachwuchses, die Förderung des Flugsports zu finanziell günstigen Bedingungen sowie die Durchführung von Rundflügen und

Flugtagen.

Leitende Funktionen innegehabt

Ein langjähriges (seit dem Jahr 1968) Mitglied des Vereins wurde am 28. März 2019 mit einer mehr als statutenmässig erforderlichen Zweidrittelmehrheit ohne Angaben von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen. Der Rausgeschmissene übte während seiner Zeit im Verein verschiedene Funktionen aus. So war er auch Präsident, Fluglehrer, Flugschulleiter oder Kassier.

Gegen diesen Beschluss des Vereins wehrte sich der Betroffene vor dem Bezirksgericht March und vor dem Schwyzer Kantonsgericht. Ohne Erfolg. Deshalb zog er die Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Dort stell-te er nebst der Rückgängigmachung seines Rausschmisses weitere Begehren.

So verlangte er, dass der Verein in eine GmbH oder AG umgewandelt werden solle, weil im Zusammenhang mit dem Flugplatz in erster Linie wirtschaftliche Zwecke verfolgt würden.

Nur formelle Mängel anfechtbar Der Beschwerdeführer drang aber mit keinem seiner Begehren in Lausanne durch, wie aus dem vor Kurzem veröffentlichten Urteil hervorgeht. Der Ausschluss aus dem Verein könne grundsätzlich nicht aus materiellen Gründen angefochten werden, ausser es seien formelle Mängel zu beanstanden.

Wie bereits das Bezirksgericht festgestellt habe, sei der Rausschmiss vor allem wegen Nichtumsetzung von Versammlungsbeschlüssen, wegen Buchung von Falsch-/Doppelzahlungen als Spende sowie wegen eigenmächtiger Zahlung aus der Vereinskasse erfolgt.

Solche Gründe würden dazu führen, dass der Verein und dessen Mitglieder das Vertrauen in die beschuldigte Person verlieren. Formelle Mängel würden nicht aufgezeigt. Zudem könne nicht festgestellt werden, dass der Verein im Wesentlichen einen wirtschaftlichen Zweck verfolge.

Und schliesslich wurde die Beschwerde auch aus formellen Gründen abgeschmettert, weil der Beschwerdeführer unerlaubterweise vor Bundesgericht neue Vorwürfe erhob (so genannte Noven), die bei den Vorinstanzen noch kein Thema waren. Der unterlegene Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 4000 Franken zu tragen.

Urteil 5A_792/2022 vom 20. Februar 2023

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