Mückenstreit muss wieder aufgerollt werden
Das Bundesgericht hat ein Urteil des Schwyzer Kantonsgerichts im Streit zweier Nachbarn zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.
Seit der Eigentümer einer Dachterrasse in Pfäffikon im Jahr 2001 eine rund vier Quadrat-meter grosse Teichanlage erstellt hat, ist der Frieden mit seinem Terrassennachbarn vorbei. Die Teichanlage sei nämlich der Grund dafür, dass der Nachbar regelmässig auf seiner Dachterrasse von Stechmücken geplagt werde, behauptet dieser. Die von Stechmücken gestörten Nachbarn erhoben, nachdem offenbar keine Einigung erzielt werden konnte, im Jahr 2020 Klage beim Bezirksgericht Höfe und später auch Beschwerde vor dem Schwyzer Kantonsgericht. Das Kantonsgericht hatte die Beschwerde abgewiesen. Der «Weiher mit Biotop» auf der Dachterrasse des Nachbarn sei zu entfernen. Die Stechmückenplage sei so störend geworden, dass sie ihre Dachterrasse nur noch sehr eingeschränkt, falls überhaupt, benutzen können, forderten die klagenden Nach-barn. Eventuell sei der Teichbesitzer zu verpflichten, den Klägern 92’000 Franken plus Zins von fünf Prozent seit dem 3. November 2017 für die dauerhafte Verminderung des Verkehrswerts zu bezahlen.
Zudem verlangten sie als Entschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit ihrer Dachterrasse 37’375 Franken plus Zins von fünf Prozent seit dem 26. August 2019 und 12’300 Franken jährlich ab dem 26. August 2019 bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils. Als Beweismittel hatten die Klagenden unter anderem mehrere Einschätzungen eines Privatgutachters zur Stechmückensituation eingereicht. Das Schwyzer Kantonsgericht hatte die Beschwerde wie zuvor schon das Bezirksgericht Höfe abgewiesen. Die Beschwerdeführenden hätten keine ausreichende Substanziierung in Bezug auf die Übermässigkeit der behaupteten Immissionen geliefert. Und zudem bestehe kein zwingender Kausalitätszusammenhang zwischen der angeblichen Stechmückenplage und der Teichanlage.
Bundesgericht pfeift Kantonsgericht zurück Das von den Klagenden angerufene Bundesgericht liess das Urteil des Schwyzer Kantonsgerichts aber gar nicht gelten. So wirft das Schwyzer Gericht laut den Lausanner Richtern den Beschwerdeführenden «grundlos» vor, die Immissionen zu wenig substanziiert ins Feld zu führen.
Die Beschwerdeführer hätten sehr wohl aufgezeigt, wie intensiv sie ihrer Meinung nach durch die Stechmücken geplagt würden. Nicht statthaft sei auch, dass das Schwyzer Kantonsgericht zwar das eingereichte Privatgutachten würdige, es aber als nicht nachvollziehbar bezeichne, ohne sich auf ein anderes Gutachten oder andere Expertenmeinungen zu stützen.
Auch das Argument der fehlenden Kausalität lässt das Bundesgericht nicht gelten. So behaupte das Schwyzer Kantonsgericht etwa, dass die Mücken auch aus anderen Orten entstammen könnten. Beweise dazu liefere es aber nicht.
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Kantonsgericht mit seinen beiden Begründungslinien das Bundesgesetz verletzt habe. Deshalb wies «Lausanne » die Sache zur erneuten Abklärung nach «Schwyz» zurück. Der unterlegene Nachbar hat nicht nur die Gerichtskosten von 5500 Franken zu bezahlen: Er hat seine obsiegenden Nach-barn mit 7000 Franken zu entschädigen.
Urteil 5A_86/2023 vom 22. August 2023