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«König von Siebnen» stach auf Kollegen ein

Das Strafgericht verurteilte einen Afghanen zu einer ambulanten Massnahme, weil er die Taten in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit begangen hatte.

one. Er sei «der König von Siebnen », schrie der 36-jährige Afghane am Bahnhof Siebnen, als er mit einem Messer auf einen Afrikaner einstach. Zuvor hatte er seinen ehemaligen Kollegen unter anderem als «Drecksafrikaner» beschimpft und ihn gewürgt. Am 15. Juli 2023 stand er nach eigenen Angaben unter Drogen, die er von seinem Kollegen erhalten habe. Später drohte er dem Afrikaner, ihn umzubringen. Die Staatsanwältin klagte ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes an. Da der Beschuldigte laut Gutachten unter Schizophrenie leidet, sei er schuldunfähig und könne nicht bestraft werden.

Kein Klinik-Platz frei

Die Staatsanwältin plädierte für eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik, wo seine Krankheit behandelt werden könne. Zwar bestehe laut Gutachten ein eher geringes Rückfallrisiko, aber der Beschuldigte verfüge über ein «minimales Problembewusstsein », und Schizophrenie müsse lebenslänglich medikamentös behandelt werden.

Der Verteidiger setzte sich für eine ambulante Massnahme ein. Seit einem Jahr befinde sich sein Mandant im vorzeitigen Massnahmenvollzug und warte auf eine entsprechende Behandlung. Ein Platz in einer forensisch- psychiatrischen Klinik sei in absehbarer Zeit nicht zu erhalten. Bei einer Entlassung aus der Haft könne eine ambulante Massnahme hingegen so-fort aufgenommen werden.

Auch der Beschuldigte selbst, der nach eigenen Angaben keine Medikamente mehr nimmt, da er ja jetzt wieder gesund sei, hätte lieber keine oder eine ambulante Massnahme. «Ich bin wieder gesund. Ich will arbeiten und ein ganz normales Leben führen», sagte er dem Strafgericht. «Als ich krank war, half mir keiner. Jetzt, wo ich wieder gesund bin, will man mich behandeln. » Für das Strafgericht war der angeklagte Tathergang erstellt, was unter anderem durch die Tatsache untermauert werde, dass am Messer des Beschuldigten Blut seines Opfers nachgewiesen werden konnte. Da er aber im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hatte, konnte er deswegen nicht verurteilt werden. Schuldig befunden wurde er einzig der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, weshalb ihm eine Busse von 100 Franken auferlegt wurde. Diese Busse sei durch die Haft bereits erstanden.

Das Strafgericht folgte den Überlegungen des Verteidigers und entschied sich «aus Verhältnismässigkeitsgründen » für eine ambulante Massnahme. Falls der Beschuldigte die Chance der ambulanten Massnahme nicht annehme, könne diese immer noch in eine stationäre umgewandelt werden.

Zudem wurde ihm ein Kontaktverbot zu seinem Opfer auferlegt. Von einem Landesverweis sah das Strafgericht ab. Ein obligatorischer Landesverweis dürfe einem Schuldunfähigen nicht auferlegt werden. Ein fakultativer Landesverweis mache keinen Sinn, da Afghanen derzeit laut Migrationsamt ohnehin nicht ausgeschafft werden können. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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