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Genossame erstritt sich Einfamilienhaus

IN KÜRZE

March. Eine Genossame in der March baute vor Jahrzehnten für einen Privaten auf einem ihrer Grundstücke ein Einfamilienhaus. Auf dem Grundstück lastete ein selbstständiges und dauerndes Baurecht zugunsten des Einfamilienhausbewohners. Als der Hausbewohner starb, veräusserten die beiden Erben im September 2015 mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag an A. die Baurechtsliegenschaft. Rund einen Monat später wurde dieser Kaufvertrag im gegenseitigen Einverständnis wieder aufgehoben.

Dafür vermieteten die Erben ihr Einfamilienhaus samt Umschwung an A. für einen monatlichen Mietzins von 3500 Franken. Im nicht öffentlich beurkundeten Vertrag vereinbarten die Parteien: «Die Vermieter räumen dem Mieter ein limitiertes und übertragbares Kaufrecht ein, die Liegenschaft zu einem Kaufpreis von 1’450’000 Franken zu erwerben. Die Ausübung des Kaufrechts ist beschränkt bis zum 30. Juni 2016. Übt der Mieter dieses Kaufrecht nicht fristgerecht aus, sind die Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten auf jedes Monatsende aufzulösen.» Als A. dieses Kaufrecht wahrnahm, meldete sich die Genossame und setzte in der Folge auf dem Gerichtsweg ihr gesetzliches Vorkaufsrecht an der Baurechtsliegenschaft durch. Gleichzeitig kündete die Genossame A. an, dass sie den Mietvertrag, den A. mit den Erben abgeschlossen habe, als ungültig betrachte. Unabhängig davon kündigte die Genossame das Mietverhältnis per Ende Juni 2021.

Das von A. angerufene Bezirksgericht March erklärte die Mietvertragskündigung für ungültig. Das Kantonsgericht aber stiess diesen Entscheid wieder um und wies A. an, die Liegenschaft innert 30 Tagen nach Rechtskraft seines Urteils zu räumen und zu verlassen. Deshalb zog A. vors Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies aber die Beschwerde von A. ab, wie aus dem diese Woche veröffentlichten Urteil hervorgeht. Kaufrechte, die den Kaufpreis zum Voraus bestimmten, müssten öffentlich beurkundet werden, damit sie gültig seien. Diese Formvorschrift sei aber im konkreten Fall beim Vertrag zwischen den Erben und A. missachtet worden. Formungültige Kaufrechtsverträge seien grundsätzlich nichtig, hält das Bundesgericht fest. Die Genossame habe nicht von der «Kaufrechtsausübung» von A. profitiert, wie ihr in der Beschwerde vorgeworfen wurde, sondern als Grundeigentümerin ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt.

Die Lausanner Richter wiesen die Beschwerde von A. ab und erlegten ihm die Gerichtskosten von 5500 Franken auf. Zudem hat A. die Genossame für das bundesgerichtliche Verfahren mit 6500 Franken zu entschädigen./ one.

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