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Ehemann zeigt Lover seiner Frau an

Das Schwyzer Strafgericht verurteilte einen 40-jährigen Deutschen wegen versuchter Erpressung, spricht ihn aber in anderen Punkten frei.

Die Liebesaffäre einer verheirateten Frau mit einem ledigen 40-Jährigen endete kürzlich vor dem Schwyzer Strafgericht. Die in Ausserschwyz wohnhafte, aus einer Republik der ehemaligen Sowjetunion stammende Ausländerin und der in Deutschland an der Grenze zur Schweiz wohnhafte Deutsche lernten sich im Jahr 2019 über die Dating-App Tinder kennen.

Die attraktive, finanziell wohlhabende Frau und ihr Lover trafen sich mehrmals. Als der Liebhaber nach eigenen Angaben erfuhr, dass die Frau verheiratet war und Kinder hatte, begann es in der Liebesbeziehung zu kriseln. Von der Affäre seiner Frau erfahren hat aber auch ihr Ehemann, der den Lover anzeigte.

Der inzwischen von seiner Frau geschiedene Ehemann warf dem Deutschen vor, er habe in der Wohnung des Ehepaares in Ausserschwyz Gold- und Silbermünzen im Wert von mindestens 60’000 Franken sowie Bargeld in der Höhe von 27’000 Franken und zwei ältere iPhones gestohlen.

Er habe ein Video gemacht vom Geschlechtsverkehr Zudem hielt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten auch vor, die Frau erpresst zu haben. Er habe vom Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Frau in einem Hotelzimmer ein Video gemacht. Dieses werde er ins Internet stellen und ihrem Ehemann zeigen, wenn sie ihm nicht Geld gebe, um seine Schulden bezahlen zu können, habe er der Frau gesagt.

In einer SMS habe er ihr gedroht, ihren Ehemann über die Affäre zu informieren, falls sie ihm nicht 30’000 Euro gebe. Die Frau habe hierauf bei ihrer Bank einen Dauerauftrag eingerichtet und ihrem Lover zweimal Geld (total 2600 Euro) zukommen lassen. Der Staatsanwalt beantragte eine auf zwei Jahre bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine siebenjährige Landesverweisung.

Verurteilung wegen versuchter Erpressung Der Beschuldigte bestritt vor Gericht sämtliche Vorwürfe. «Ich habe das nicht getan» und «ich bin nicht so einer» sagte er mehrmals. Er gab aber zu, die SMS geschrieben zu haben. Er habe damit nur bewirken wollen, dass sie ihn in Ruhe lasse, nachdem er die Affäre beendet hat-te. Nun müsse er eingestehen, dass das ein Blödsinn gewesen sei. Seine Ex-Loverin bezeichnete er als «skrupellose Frau».

Seine Verteidigerin wies darauf hin, dass die Frau ihr Desinteresse am Strafverfahren gezeigt habe. In der Tat war die Frau, die vom Gericht als Zeugin zur Befragung vorgeladen worden war, unentschuldigt am Prozess ferngeblieben. Für den Beschuldigten forderte die Anwältin Freisprüche.

Das Strafgericht sprach den Angeklagten denn auch vom Vorwurf des Diebstahls frei. Es lägen keine Beweise für eine Verurteilung vor. Allerdings wurde der Deutsche wegen der SMS der versuchten Erpressung schuldig befunden. Auch wenn der Beschuldigte vorgab, damit bloss weitere Kontaktaufnahmen durch die Geschädigte unterbinden zu wollen, stelle eine solche Forderung eine Erpressung dar.

Ein Zusammenhang zwischen den Banküberweisungen der Frau und der Erpressung könne nicht rechtsgenüglich erstellt werden. Deshalb werde der Mann lediglich der versuchten und nicht der vollendeten Erpressung schuldig gesprochen. Weitere Erpressungen könnten nicht nachgewiesen werden. Da der Ausgang des Verfahrens eindeutig sei, erübrige sich auch eine nachträgliche gerichtliche Befragung der Frau als Zeugin.

Der Mann wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu achtzig Franken bestraft (Probezeit zwei Jahre). Von einer fakultativen Landesverweisung für den sonst unbescholtenen Beschuldigten sah das Gericht ab. Die Verfahrenskosten von knapp 20’000 Franken muss der Verurteilte zu zwanzig Prozent bezahlen. Zudem hat er dem Privatkläger für dessen Anwaltskosten 630 Franken zu entrichten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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